Amtliches

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Das WBV-Präsidium hat sich entschieden, ab sofort den Spielbetrieb unter Anwendung von 2G-Regeln fortzusetzen.

Diese Regelung gilt für alle Spielbeteiligten in allen Ligen mit den weiter unten genannten zwei Ausnahmen.

Viele Kommunen sind bereits hingegangen und haben für ihre Sporthallen eine 2G-Regel festgesetzt. Getestete Personen haben keinen Zutritt zur Sporthalle. Es würde einem fairen Wettbewerb entgegenstehen, wenn nicht immunisierte Personen in dem einen Spiel mitwirken können und in dem anderen nicht. Zudem stehen nicht überall genügende Testkapazitäten zur Verfügung, um einen gültigen PCR-Test vor Spielbeginn zu erhalten. Beide Punkte unterliegen nicht mehr dem Einflussbereich des Einzelnen.

Auf der anderen Seite hat der WBV auch eine Verantwortung den Personen gegenüber, die Basketball spielen wollen. Hier steht im Vordergrund der Schutz der Gesundheit. Die zum Teil unregelmäßigen Kontrollen der Nachweise durch einige Vereine in den letzten Wochen können nicht unbeachtet bleiben. Der Schutz hat hier Vorrang.

Die neue Corona-Schutzverordnung lässt übergangsweise einen Spielbetrieb für Verbände, die dem DOSB bzw. LSB angehören, mit einer eingeschränkten 3G Regel zu. In Abwägung aller Argumente hat sich das WBV-Präsidium für die Fortführung des Spielbetriebes unter 2G-Bedingungen entschieden.

Ausgenommen von der 2G-Regel bleiben – wie in der Corona-Schutzverordnung vorgesehen - Kinder und Jugendliche bis 15 Jahre. Sie benötigen weder einen Testnachweis noch eine Schulbescheinigung. Jugendliche ab 16 Jahren müssen vollständig geimpft oder genesen sein (2G-Regel).

In Bezug auf die Trainer gibt es eine weitere Ausnahme. Trainer müssen immunisiert oder getestet sein. Nicht immunisierte Personen müssen über den Nachweis einer negativen Testung (höchstens 24 Stunden zurückliegender Antigen-Schnelltest oder ein von einem anerkannten Labor bescheinigter höchstens 48 Stunden zurückliegender PCR-Test) verfügen und während der gesamten Tätigkeit – auch während des Spieles - mindestens eine medizinische Maske tragen. (§ 4 (4) CoronaSchVO).

Für die Kontrolle der 2G-Regel ist nach der Corona-Schutzverordnung der Heimverein verantwortlich. Die Kontrolle muss für alle Spielbeteiligten vor Ort erfolgen. Jeder Spielbeteiligte muss seinen Nachweis bei sich führen.

Zusätzlich ist der Nachweis der Immunisierung bei der Identitätskontrolle den Schiedsrichtern vorzulegen. Diese Vorlage bei den Schiedsrichtern ersetzt nicht die von der Corona-Schutzverordnung vorgeschriebenen Kontrolle durch den Heimverein. Sie soll aber sicherstellen, dass von allen die Regelungen eingehalten werden.

Kann der geforderte Nachweis nicht erbracht werden, darf die Person nicht am Spiel teilnehmen. Will eine Mannschaft ohne diese Person nicht antreten, wird das Spiel von den Schiedsrichtern nicht begonnen. Die Spielleitung entscheidet in diesen Fällen grundsätzlich auf Spielverlust.

Keine Änderungen hat es in dem Punkt gegeben, dass bei Veranstaltungen in Innenräumen mindestens eine medizinische Maske zu tragen ist. Dies gilt auch für das Kampfgericht, sofern nicht durch eine Plexiglasabtrennung der Schutz sichergestellt ist. Auf das Tragen einer Maske kann aber während der Sportausübung verzichtet werden, soweit dies für die Sportausübung erforderlich ist (§3 (2) Pkt. 12 CoronaSchVO).

Die Corona-Schutzverordnung erlaubt es den zuständigen kommunalen Behörden für ihren Bereich zusätzliche Maßnahmen durch eine Allgemeinverfügung vorzuschreiben. Dies kann auch bedeuten, dass, obwohl der WBV Ausnahmen auf Basis der Corona-Schutzverordnung zugelassen hat, getestete Personen dennoch vor Ort keinen Zutritt zu Halle haben. In diesem Fall muss der Heimverein unverzüglich die Gastmannschaft und die Schiedsrichter des nächsten Spieles informieren. Gleichzeitig ist das Hygienekonzept für die Spielhallen anzupassen und in TeamSL hochzuladen.

Die vom WBV-Präsidium beschlossenen zusätzlichen Maßnahmen dienen dem Schutz aller Personen und sollen – soweit dies unter den momentanen Corona-Bedingungen überhaupt machbar ist - einen sicheren und fairen Spielbetrieb ermöglichen.

Euer/Ihr
WBV-Präsidium

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