Verband

Zum 16. Juni 2020 wurde die Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) in Nordrhein-Westfalen erneut aktualisiert. Was bedeutet das in der Praxis für den Basketball in NRW?

Die vom Landessportbund Nordrhein-Westfalen veröffentlichte Tabelle zeigt, was erlaubt ist und was nicht. Das kann aber von Kommune zu Kommune wieder unterschiedlich sein, so WBV-Präsident Uwe J. Plonka: Ich telefoniere täglich mit Basketballvereinen in ganz NRW – teilweise sind die Hallen auf, teilweise sind die Hallen zu und auf die unterschiedlichen Hygieneanforderungen will ich gar nicht erst näher eingehen. Dann gibt es Hallen, die erst nach den Sommerferien wieder aufmachen, andere öffnen auch in den Ferien für den Vereinsport. Insgesamt ein riesiger Flickenteppich.“

Tabelle: Orientierungshilfe zum Sportbetrieb auf Grundlage der CoronaSchVO gültig ab 15.06.2020

Ein Schreiben an Yvonne Gebauer, Ministerin für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen, soll jetzt Klarheit bringen: Wir stellen die grundsätzliche Frage, ob die Hallen nicht, wo immer es möglich ist, über die Sommerferien geöffnet bleiben können. Das würde allen Sportarten, natürlich auch dem Basketball, enorm helfen", erklärt Plonka. "Ende September soll die 1. Regionalliga Herren starten – die Teams müssen sechs bis acht Wochen vorher mit dem Training und der Vorbereitung loslegen. Da wäre es im Sinne der Chancengleichheit gut, wenn alle Teams die gleichen Rahmenbedingungen hätten."

Bericht zur Situation in der 1. Regionalliga Herren


... und noch ein persönlicher Appell von WBV-Präsident Uwe J. Plonka an die NRW-Basketballfamilie:

„Ich habe die CORONA Warn-App auf meinem Smartphone installiert und wünsche mir, das möglichst viele Basketballer*innen mitmachen. Natürlich muss das jeder für sich entscheiden, aber ich persönlich halte das für eine gute Sache.“



Orientierungshilfe zum Sportbetrieb auf Grundlage der CoronaSchVO gültig ab 15.06.2020

Verordnungen allgemein (NRW)

Neue Coronaschutzverordung (gültig ab dem 16.06.2020)

Aufgrund regionaler oder lokaler Besonderheiten sind die Kreise und kreisfreien Städte ermächtigt, weitergehende Beschränkungen zu erlassen (vgl. § 16 Satz 2 CoronaSchVO NRW). Bitte informieren Sie sich unbedingt bei den Behörden vor Ort, welche Voraussetzungen für Ihren Sportbetrieb gelten.

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